Bund und Länder haben sich auf eine Testpflicht geeinigt, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Daher gilt bereits seit dem 23. August die 3G-Regel auch für das aktive Sporttreiben. Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss für die Ausübung von Sport in Form von Trainings-, Kurs-, und Wettkampfbetrieb in Innenräumen oder bei Veranstaltungen einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorweisen. Ausgenommen von der Regelung sind Kinder und Schüler. 

Die neue Regelung wird von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) begrüßt, wie es in der Pressemitteilung selbiger am Dienstag Abend hieß. Dennoch hält die FN weiterhin an ihrer bisherigen Argumentation fest, Reithallen nicht als Innenräume zu werten, da diese nicht mit herkömmlichen Sportstätten vergleichbar seien. „Die 3G-Regel gilt für den Sport in Innenräumen, die alltägliche Sportausübung im Außenbereich ist davon also nicht betroffen. Da Reithallen in der Regel gut belüftet sind, haben wir uns seit Beginn der Pandemie dafür stark gemacht, dass Reithallen nicht mit Turnhallen gleichgesetzt werden und stattdessen wie Reitplätze im Außenbereich eingestuft werden. Das sehen wir auch weiterhin so“, erklärt Sönke Lauterbach, FN-Generalsekretär den Standpunkt der FN. Die Entscheidung, ob eine Reithalle als Innen- oder Außenbereich gewertet wird, liegt bei den zuständigen Behörden. Die FN rät daher allen Vereinen und Betrieben sich bei dieser Frage mit den zuständigen Gesundheits- bzw. Ordnungsamt abzustimmen. 

Bereits im Frühjahr 2021 hatte die FN in Zusammenarbeit mit dem Max-Planck-Institut für Chemie eine Abschätzung durchgeführt, die nachwies, dass das Ansteckungsrisiko in Reithallen vergleichsweise gering bis sehr gering einzustufen sei. Auch eine Messung durch das Fraunhofer-Institut ergab, dass eine belüftete Reithalle gleichzusetzen sei mit einem Außenbereich. 

Ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis von unter 35, können die Bundesländer die 3G-Regel ganz oder teilweise aussetzen.